BSG 162.11]). Soweit der Beschuldigte 1 die Legitimation der Beschwerdeführerin in Frage stellt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und nicht gegen die von den Parteien abgeschlossene Vergleichsvereinbarung an sich richtet. Die Beschwerdelegitimation der fallführenden Staatsanwältin gegen die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts ergibt sich aus ihrer Rolle als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs (Art. 381 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 StPO) und aus ihrer Befassung mit dem Verfahren (Art. 382 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EG ZSJ).