(nachfolgend: Beschuldigter 3) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Beihilfe zur Sachentziehung, Beihilfe zur Nötigung und Hausfriedensbruchs; sowie gegen I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5) wegen Hausfriedensbruchs ein. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 15. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit folgenden Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör der Anklagebehörde verletzt hat.