In analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB ist vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels dann eine Ausnahme zu machen, wenn die antragsberechtigte Person durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Rückzug veranlasst wurde. Letzteres gilt auch dann, wenn der Rückzug aufgrund einer falschen Zusicherung erfolgte. Diesfalls ist die antragsberechtigte Person in ihrem Vertrauen zu schützen und der durch die unrichtige behördliche Information oder Zusicherung hervorgerufene Willensmangel beachtlich, womit der erklärte Rückzug des Strafantrags nicht endgültig ist (E. 5.3.2). Erwägungen: