2 Regeste Art. 33 StGB; Art. 23 ff. OR; Art. 386 Abs. 3 StPO; zufolge unrichtiger behördlicher Informationen und Zusicherungen zurückgezogene Strafanträge gelten nicht als endgültig zurückgezogen (neue Rechtsprechung) Beim Rückzug eines Strafantrags (Art. 33 StGB) handelt es sich um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung; Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR sind im Grunde genommen unbeachtlich. In analoger Anwendung von Art.