Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 307 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 / Straf- und Zivilkläger gegen Beschuldigte 2 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigte 2 / Straf- und Zivilklägerin gegen die Beschuldig- ten 1, 3, 4 und 5 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigte 5 Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spital- strasse 11, 2502 Biel/Bienne vertreten durch Staatsanwältin K.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachentziehung, Hausfriedens- bruchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 7. Juli 2022 (PEN 21 878-882) 2 Regeste Art. 33 StGB; Art. 23 ff. OR; Art. 386 Abs. 3 StPO; zufolge unrichtiger behördlicher Informa- tionen und Zusicherungen zurückgezogene Strafanträge gelten nicht als endgültig zurück- gezogen (neue Rechtsprechung) Beim Rückzug eines Strafantrags (Art. 33 StGB) handelt es sich um eine grundsätzlich un- widerrufliche Willenserklärung; Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR sind im Grunde genommen unbeachtlich. In analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB ist vom Grund- satz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels dann eine Ausnahme zu machen, wenn die antragsberechtigte Person durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Rückzug veranlasst wurde. Letzteres gilt auch dann, wenn der Rückzug aufgrund einer falschen Zu- sicherung erfolgte. Diesfalls ist die antragsberechtigte Person in ihrem Vertrauen zu schüt- zen und der durch die unrichtige behördliche Information oder Zusicherung hervorgerufene Willensmangel beachtlich, womit der erklärte Rückzug des Strafantrags nicht endgültig ist (E. 5.3.2). Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Ein- zelgericht (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz), die Strafverfahren PEN 21 878-882 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Dieb- stahls, Sachentziehung, Nötigung und Hausfriedensbruchs; gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Pfändungsbe- trugs, falscher Beweisaussage einer Partei, übler Nachrede und Beschimpfung; ge- gen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und G.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 4) wegen Beihilfe zur Sachentziehung, Beihilfe zur Nötigung und Haus- friedensbruchs; sowie gegen I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5) wegen Hausfriedensbruchs ein. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 15. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit folgenden Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör der An- klagebehörde verletzt hat. 2. Die Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei vollumfänglich aufzuheben und die Akten seien zur Durchführung einer Hauptverhandlung und zur Fällung eines materiellen Urteils, allenfalls zur vorgängigen Durchführung einer neuen Vergleichsverhandlung, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 427 Abs. 3 StPO), an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. Eventualiter: 2.1. Ziff. 11 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 7’350.00 den Beschul- digten 1-2 zumindest teilweise anteilmässig aufzuerlegen seien. 3 2.2. Ziff. 12 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Kostentragung (Ziff. 9 und 10 der Vereinbarung vom 07.07.2022) sei als ungültig zu erklären. 2.3. Ziff. 13 bis 17 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschuldigten 1-5 keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung zu Lasten des Kantons Bern haben. Subeventualtier: Ziff. 13 bis 17 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und die beiden Straf- und Privatkläger (A.________ und C.________) seien zur Aus- richtung einer angemessenen Entschädigung an die jeweils von ihnen angezeigten Beschuldigten zu verurteilen. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen. 1.2 Das Regionalgericht beantragte mit Eingabe vom 27. Juli 2022 sinngemäss die Ab- weisung der Beschwerde. 1.3 Die Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, beantragte am 15. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Gleiches beantragten der Beschuldigte 3, privat verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, und der Beschuldigte 4, privat verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, mit ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 30. August 2022. 1.5 Mit Eingabe vom 13. September 2022 beantragte der Beschuldigte 1, privat vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.6 Die Beschuldigte 5, privat verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, beantragte am 20. September 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. 1.7 Am 7. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt H.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Soweit der Beschuldigte 1 die Legitimation der Beschwerdeführerin in Frage stellt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und nicht gegen die von den Parteien abgeschlossene Vergleichsvereinbarung an sich richtet. Die Beschwerdelegitimation der fallführenden Staatsanwältin gegen die Einstellungsverfügung des Regionalge- richts ergibt sich aus ihrer Rolle als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs (Art. 381 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 StPO) und aus ihrer Befassung mit dem Verfahren (Art. 382 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EG ZSJ). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4 3. Das Regionalgericht begründet die Verfahrenseinstellungen im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 eine Ver- gleichsvereinbarung abgeschlossen hätten. Konkret habe der Beschuldigte 1 den Strafantrag wegen Sachbeschädigung, übler Nachrede und Beschimpfung sowie die Privatklage gegen die Beschuldigte 2 zurückgezogen, während die Beschuldigte 2 die Strafanträge wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs gegen die Be- schuldigten 1, 3 und 4 sowie den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen die Beschuldigte 5 und die jeweiligen Privatklagen zurückgezogen habe. Zumal es sich bei diesen Delikten allesamt um Antragsdelikte handle und mit dem Rückzug der Strafanträge eine Prozessvoraussetzung entfalle, seien die diesbezüglichen Verfah- ren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (vgl. Ziff. 1, 4, 6, 8 und 10 der angefochtenen Verfügung). Hinzu komme, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Vergleichsvereinbarung ihr Desinteresse an der Weiterführung der Strafverfahren erklärt hätten. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 53 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt, weshalb die Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Nötigung, gegen die Beschuldigte 2 wegen Diebstahls sowie gegen die Beschuldigten 3 und 4 wegen Nötigung in Anwendung von Art. 8 StPO i.V.m. Art. 53 StGB ebenfalls einzustellen seien (vgl. Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung). Betreffend die der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Straftatbeststände des Pfändungsbetruges und der falschen Beweisaus- sage einer Partei rechtfertige sich eine Verfahrenseinstellung nach Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB, da Schuld und Tatfolgen im konkreten Fall leicht wögen und unechten Bagatellcharakter aufwiesen (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde die Kostentragung gemäss Ziff. 9 und 10 der Vergleichsvereinbarung gerichtlich genehmigt und verfügt, dass die Verfahrenskosten von total CHF 7’350.00 und die Verteidigungskosten der Beschuldigten von total CHF 79'671.40 (CHF 17’375.00 für den Beschuldigten 1; CHF 18'000.00 entfallend auf die Beschuldigte 2; CHF 15’000.00 für den Beschuldigten 3; CHF 18’572.35 für den Beschuldigten 4 und CHF 10’724.05 für die Beschuldigte 5) vom Kanton Bern getragen würden (vgl. Ziff. 11 bis 17 der angefochtenen Verfügung). Dazu hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass diese bei Einstellungen in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 und Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in der Regel vom Kanton zu tragen seien, was sich auch im vorliegenden Fall rechtfertige. So beruhten die Strafverfahren hauptsächlich auf dem langjährigen und langwierigen Eheschei- dungsverfahren der Beschuldigten 1 und 2 bzw. der damit zusammenhängenden Zuweisung der vormals ehelichen Liegenschaft an der L.________ (Adresse). Wäre bereits in einem früheren Verfahrensstadium eine Vergleichsverhandlung durchge- führt worden, hätten die Verfahren möglicherweise bereits damals abgeschlossen werden können, so dass die Kosten bedeutend tiefer ausgefallen bzw. gar nicht ent- standen wären. Mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 442 vom 21. Februar 2022 E. 6.2 seien auch die Verteidigungskosten vom Kanton zu tragen. 5 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz führe hinsichtlich der mit Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefoch- tenen Verfügung eingestellten Offizialdelikte (Diebstahl [Beschuldigte 2] und Nöti- gung [Beschuldigter 1] bzw. Gehilfenschaft zur Nötigung [Beschuldigte 3 und 4]) nicht aus, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 53 StGB in den konkreten Fällen tatsächlich erfüllt seien; dadurch verletze das Regionalgericht seine Begründungs- pflicht. Gleich verhalte es sich mit den gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 52 StGB (Anmerkung der Kammer: i.V.m. Art. 8 StPO) eingestellten Offizialdelikten (Pfändungsbetrug und falsche Beweisaussage einer Partei [Beschul- digte 2]). Auch die Ausführungen des Gerichts zur Kostenverlegung würden den An- forderungen an die Begründungspflicht nicht genügen, da ausser Acht gelassen werde, dass der Beschuldigte 1 das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst habe. 4.2 Die Vorinstanz und die Beschuldigten äussern sich zu diesen Vorbringen nicht, hal- ten jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin explizit auf eine Vorladung zur Haupt- verhandlung verzichtet habe. Dies, obwohl den Parteien, mithin auch der Staatsan- waltschaft, mit Vorladung vom 4. Februar 2022 mitgeteilt worden sei, dass Ver- gleichsverhandlungen geführt würden. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 an den Rechtsanwalt des Beschuldigten 1, welches in Kopie an alle Parteien ver- schickt worden sei, seien noch weitergehende Ausführungen zum Ablauf der geplan- ten Vergleichsverhandlungen gemacht worden. Trotz dieser Informationen habe sich die Staatsanwaltschaft nie dahingehend geäussert, dass sie eine aktivere Rolle, mit- hin eine Beteiligung an Vergleichsverhandlungen, wahrzunehmen gedenke. Im Üb- rigen sei darauf hinzuweisen, dass der Inhalt von Vergleichsverhandlungen pra- xisüblich keinen Eingang ins Protokoll finde. 4.3 Der Vorinstanz und den Beschuldigten ist insofern beizupflichten, dass im geschil- derten Vorgehen (E. 4.2) keine Gehörsverletzung zu sehen ist. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) die Behörden dazu verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ob die Begründung der Vorinstanz diesen Anforderungen genügt, kann offengelassen werden, da die angefochtene Verfügung ohnehin vollumfänglich aufzuheben ist (E. 6). 5. 5.1 Wie eingangs erwähnt, wurden die Strafverfahren gegen die Beschuldigten in sämt- lichen Anklagepunkten eingestellt, nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen wurde. Soweit die ange- klagten Antragsdelikte betreffend erfolgten die Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO, während die Offizialdelikte gestützt auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 resp. Art. 53 StGB eingestellt wurden. 6 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hätten vorliegend weder die Verfahren hin- sichtlich der Offizialdelikte (E. 5.2) noch jene hinsichtlich der Antragsdelikte (E. 5.3) eingestellt werden dürfen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgese- henen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Anders als die Vorinstanz und die Beschuldigten (teilweise implizit) annehmen, stellt Art. 8 StPO nach konstan- ter höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB indes keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach Anklageerhebung dar. So statuiert Art. 8 Abs. 1 StPO zwar, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn das Bun- desrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, Art. 53 und Art. 54 StGB, und sie in diesen Fällen verfügen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Art. 8 Abs. 4 StPO). Gemäss Bundesgericht sind mit den in Art. 8 StPO genannten Gerichten jedoch nicht diejenigen Gerichte gemeint, die im Hauptverfahren über die Anklage entscheiden, sondern jene, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft befinden (BGE 139 IV 220 E. 3.4.3; u.a. bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2 und 6B_479/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.2; zuletzt in 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.4; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht, als es nach Inkrafttreten der eidgenös- sischen StPO seine bis dahin geltende Rechtsprechung, wonach in den Fällen, für die das Strafgesetzbuch eine Strafbefreiung vorsieht, eine Verfahrenseinstellung ausgeschlossen war (vgl. BGE 135 IV 27 E. 2 betreffend Art. 53 StGB), überprüft hatte, wobei es unterschiedliche Lehrmeinungen gegeneinander abwog und sowohl die Materialien zu den neuen, gesamtschweizerisch eingeführten Strafprozessbe- stimmungen wie auch zu den geltenden Strafbestimmungen konsultierte (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.3 und 3.4). Auch im Rahmen der jüngsten StPO-Revision gab es keinerlei Bestrebungen, aufgrund derer eine Änderung bzw. eine Präzisierung des geltenden Art. 8 StPO im Parlament diskutiert worden wäre. Mithin bestand dies- bezüglich kein Revisionsbedarf. Auch gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass das Bun- desgericht seine langjährige und mit Urteil 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 jüngst bestätigte Rechtsprechung zu ändern gedenkt (vgl. auch Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). 5.2.2 Ist einmal Anklage erhoben, hat das Sachgericht, wenn es einen Anwendungsfall von Art. 52 bis Art. 54 StGB als gegeben erachtet, im Hauptverfahren somit zu prü- fen, ob und inwiefern der angeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbe- stand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weiteren Voraus- setzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 52, Art. 53 oder Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Tut es dies nicht, verletzt das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage nicht nur seine gesetzliche Beurteilungspflicht (Art. 351 Abs. 1 StPO), sondern auch das Akkusationsprinzip (Rollentrennungsfunktion; vgl. Beschlüsse des 7 Obergerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2.3 und 3.2.4 sowie BK 21 454 vom 14. April 2022 E. 4.1 und 5.2). 5.2.3 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Einstellung des Straf- verfahrens hinsichtlich der der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Straftatbestände des Pfändungsbetruges und der falschen Beweisaussage einer Partei gestützt auf Art. 8 (Abs. 1 und Abs. 4) StPO i.V.m. Art. 52 StGB zu Unrecht erfolgt ist. Gleich verhält es sich mit der Einstellung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Nötigung, die Beschuldigte 2 wegen Diebstahls sowie die Be- schuldigten 3 und 4 wegen Nötigung gestützt auf Art. 8 (Abs. 1 und Abs. 4) StPO i.V.m. Art. 53 StGB. Der Umstand, dass den Parteien mitgeteilt wurde, dass beab- sichtigt werde, das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 einzustellen, und die Be- schuldigten 1 und 2 im Rahmen der Vergleichsvereinbarung ihr Desinteresse an der Weiterführung der Verfahren erklärten, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr wird aufgrund der voranstehenden Ausführungen deutlich, dass die von den Parteien abgeschlossene Vergleichsvereinbarung nicht wie angestrebt umgesetzt werden kann. Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und die Vorinstanz wird anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung materiell über die den Beschuldigten 1, 2, 3 und 4 vorgeworfenen Offizialdelikte sowie das Vorliegen allfälliger Strafbefreiungsgründe zu befinden haben. 5.3 5.3.1 Dass die Vorinstanz die Strafverfahren hinsichtlich der Antragsdelikte zufolge Rück- zugs der entsprechenden Strafanträge in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO ein- gestellt hat, wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden. So stellt das Gericht das Ver- fahren ein, wenn definitiv kein Urteil ergehen kann und es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz StPO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prozessvoraus- setzungen nicht erfüllt sind, z.B. ein gültiger Strafantrag fehlt (vgl. BGE 147 IV 199 nicht publizierte E. 2 mit Hinweisen). In Anbetracht der Tatsache, dass die Ver- gleichsvereinbarung nicht wie angestrebt umgesetzt und die Verfahren nicht in sämt- lichen Anklagepunkten eingestellt werden können, gilt es vorliegend jedoch zu über- prüfen, ob der Rückzug der Strafanträge dennoch endgültig ist. Die Beschuldigten scheinen sich darüber uneins zu sein: Während die Beschuldigten 3, 4 und 5 zusam- mengefasst davon ausgehen, dass die Strafanträge auch im Falle einer (teilweisen) Aufhebung der angefochtenen Verfügung als endgültig zurückgezogen gelten, hält die Beschuldigte 2 fest, dass ihrerseits im Falle einer teilweisen Aufhebung der Ver- einbarung (wohl gemeint: Verfügung) ein eindeutiger Willensmangel bestünde. 5.3.2 Wie die Beschuldigten 3, 4 und 5 in ihren Stellungnahmen anführen, handelt es sich beim Rückzug eines Strafantrags um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenser- klärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1 mit Hinweis). Während das Bundesgericht in einem älteren Entscheid (BGE 79 IV 97 E. 4) noch festgehalten hatte, dass Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) an der Gültigkeit des Rückzugs nichts änderten und damit unbeachtlich seien, relativierte es mit Urteil 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 seine Rechtsprechung und hielt fest, dass das Gesagte nur «sous réserve de certains vices du consentement 8 affectant la décision de retrait de plainte» gelte (E. 1.2). Wie die Beschuldigte 5 ein- räumt, geht die herrschende Lehre heute jedoch davon aus, dass mindestens eine unter strafbarer Einflussnahme, namentlich aufgrund Nötigung oder Drohung, abge- gebene Erklärung nicht unberücksichtigt bleiben darf (siehe dazu RIEDO, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22-24 zu Art. 33 StGB; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 3 zu Art. 33 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 11 zu Art. 33 StGB je mit Hinweisen). Ebenso wenig ver- dient offenbarer Rechtsmissbrauch Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2 und 2.3.3 mit zahlreichen Hin- weisen). Weiter wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass auch dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels gemacht wer- den soll, wenn die antragsberechtigte Person durch eine falsche behördliche Aus- kunft zu einem Rückzug veranlasst wurde (RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 33 StGB). Betreffend Rechtsmittel sieht die Strafprozessordnung denn auch ausdrücklich vor, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Bundesgericht erweist es sich mit der herrschenden Lehre als sachgerecht, Art. 386 Abs. 3 StPO für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Zumal der Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO), erscheint es angezeigt, Art. 386 Abs. 3 StPO nicht nur auf den Rückzug der Straf- und Zivilklage, sondern auch auf den Rückzug des Strafantrags analog anzu- wenden. Bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 386 Abs. 3 StPO wird deutlich, dass auch bei dieser Bestimmung ein blosser Irrtum bzw. ein Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR nicht genügt, um den Rückzug eines Rechtsmittels rückgängig zu ma- chen. Vielmehr bedarf es eines qualifizierten Irrtums, welcher namentlich durch eine unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufen werden kann (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 6B_398/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2.3.1). Wurde die Erklärung durch unrichtige behördliche Informati- onen veranlasst, so kann sich die betroffene Person nur dann auf einen Willensman- gel berufen, wenn sie nicht dazu in der Lage war, die Unrichtigkeit der Information sofort zu erkennen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 386 StPO). Der Willensmangel ist von demje- nigen nachzuweisen, der sich darauf beruft (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 mit Hinweis). Aus den der Kammer vorliegenden Akten erhellt, dass der Abschluss der Vergleichs- vereinbarung und der damit verbundene Rückzug der Strafanträge auf Zuwirken der Verfahrensleitung hin erfolgte. So wird zum einen anhand der Stellungnahme der Beschuldigten 2 im Beschwerdeverfahren deutlich, dass die Vorinstanz den Beteilig- ten anlässlich der Vergleichsverhandlung die Einstellung des Verfahrens in sämtli- chen Anklagepunkten in Aussicht stellte. Zum anderen wurde in der gerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 7. Juli 2022 festgehalten, dass die Parteien zur Kennt- nis nähmen, «dass beabsichtigt ist, das Strafverfahren gegen C.________ wegen Pfändungsbetrugs und falscher Beweisaussage einer Partei in Anwendung von 9 Art. 52 StGB einzustellen» (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt). Dies, ob- wohl nach konstanter, der Verfahrensleitung mutmasslich bekannter höchstrichterli- cher Rechtsprechung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB nach Anklageerhebung keine Einstellung mehr möglich ist (E. 5.2.1). Zumal die Beschul- digte 2 vorbringt, dass es für sie eine Grundvoraussetzung zum Führen der Ver- gleichsvereinbarungen gewesen sei, dass eine Erledigung aller hängigen (Straf- und Zivil-)Verfahren angestrebt worden sei, und die Umstände, dass die Vorinstanz den Beteiligten für den Fall eines Vergleichs die Einstellung der Verfahrens in sämtlichen Anklagepunkten und eine Entschädigung in Aussicht gestellt habe, bei den im Rah- men der Vergleichsverhandlung getätigten Überlegungen eine Rolle gespielt hätten, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 ihre Strafanträge nicht zurückgezo- gen hätte, wenn sie nicht gestützt auf die Informationen und Zusicherungen der Vor- instanz damit gerechnet hätte, dass die Vereinbarung umgesetzt und die Verfahren in allen Anklagepunkten eingestellt werden können. Ähnliches geht aus der Stellung- nahme des Beschuldigten 1 hervor. Auch er hält fest, dass mit dem Vergleich eine ganzheitliche Lösung anvisiert werden sollte. Mithin muss davon ausgegangen wer- den, dass die dem Rückzug der Strafanträge zugrundeliegenden Willenserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 zufolge unrichtiger behördlicher Informationen und Zusi- cherungen mit beachtlichen Willensmängeln behaftet sind. Es darf zwar angenom- men werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Widersprüchlichkeit dieser Infor- mationen und Zusicherungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkannt ha- ben, zumal sie beide anwaltlich vertreten waren. Weil es sich dabei aber um Infor- mationen bzw. Zusicherungen handelt, die im Rahmen einer gerichtlichen Ver- gleichsverhandlung von der zuständigen Verfahrensleitung bzw. Gerichtspräsidentin abgegeben wurden, durften sie sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) trotz anwaltlicher Vertretung darauf verlassen. 5.3.3 Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der von den Beschuldigten 1 und 2 erklärte Rückzug der Strafanträge zufolge unrichtiger behördlicher Auskünfte und entsprechend nicht endgültig erfolgt ist. Da entspre- chend noch nicht definitiv feststeht, dass kein Urteil mehr ergehen kann, und die Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 4 StPO damit nicht erfüllt sind, erfolgte die Ver- fahrenseinstellung auch hinsichtlich der Antragsdelikte zu Unrecht. Mithin sind auch Ziff. 1, 4, 6, 8 und 10 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, mit der Folge, dass die Vorinstanz anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung – allenfalls nach Durchführung einer neuen Vergleichsverhandlung – über die Antragsdelikte zu befinden haben wird, sollten die Strafanträge bis dahin nicht zurückgezogen worden sein. Würden die Strafanträge nicht zurückgezogen, wäre seitens der Vorinstanz na- mentlich hinsichtlich der von der Beschuldigten 2 gestellten Strafanträge erstinstanz- lich zu überprüfen, ob diese – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Unteil- barkeit des Strafantrags – gültig gestellt wurden. 5.4 In Anbetracht dessen, dass die Verfahrenseinstellung hinsichtlich sämtlicher Delikte zu Unrecht erfolgte, kann auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenliqui- dation nicht aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz wird daher im Rahmen des Sa- churteils noch einmal detailliert über die Tragung der entstandenen Verfahrens- und Parteikosten zu befinden haben. Somit sind auch die Ziff. 11 bis 17 der angefochte- nen Verfügung aufzuheben. 10 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation der Einstellungsverfü- gung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilneh- menden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 4, Rechtsanwalt H.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 7. Oktober 2022 ein Honorar von CHF 3'012.20 (inkl. MWST) geltend. In der Kostennote wird für die Kenntnisnahme von und das Studium der Beschwerde, diverse Korrespondenz und Telefonate von und mit dem Klienten sowie anderen am Verfahren beteiligten Anwälten, das Verfas- sen und Überarbeiten der fünfseitigen Stellungnahme (inkl. Deckblatt), Eingaben – darunter ein Fristerstreckungsgesuch – ans Gericht sowie Abschlussarbeiten ein Aufwand von total 8.74 Stunden à CHF 320.00 ausgewiesen. Unter Berücksichti- gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (beide durchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Nebst dem Umstand, dass das angeführte «Ge- dankenexperiment» seine Wirkung verfehlte, zumal die Beschwerdeführerin eine 11 Gehörsverletzung in der Form einer Verletzung der Begründungspflicht und nicht den Abschluss der Vereinbarung in ihrer Abwesenheit monierte, ist auch die appro- ximative Zeitschätzung für die «Kenntnisnahme Entscheid OG / Besprechung mit Mandant» deutlich zu hoch veranschlagt. Vor diesem Hintergrund ist die Honorar- note von Rechtsanwalt H.________ auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu reduzieren bzw. dem Beschuldigten 4 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung seiner Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) auszurichten. 7.4 Die Rechtsvertretenden der Beschuldigten 1, 2, 3 und 5 haben im Beschwerdever- fahren keine Kostennote eingereicht und sich auch die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin nicht vorbehalten. Die praxisgemäss durch die Beschwerdekam- mer pauschal festzulegenden und vom Kanton Bern zu tragenden Entschädigungen der Beschuldigten 1, 2, 3 und 5 für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) werden somit desgleichen je auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 7. Juli 2022 (PEN 21 878-882) wird aufgehoben. 2. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Den Beschuldigten 1 bis 5 wird für das Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 23. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14