5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.