Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der von ihm empfundene ideele Wert vorliegend nicht gegen die Beschlagnahme der Waffen spricht und dass das Waffengesetz keine Fristverlängerung für die Meldepflicht vorsieht. Er ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme nicht unmittelbar zur Vernichtung führt, sondern lediglich eine provisorische Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Argumenten nach dem Gesagten nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.