Er brauche mehr Zeit, um die erforderlichen Meldungen bezüglich dieser Waffen vorzunehmen. Er wolle daher höflichst ersuchen, ihm die dafür erforderliche Zeit einzuräumen, um diese Waffenübertragung von seinem verstorbenen Vater nachzuholen, und mit einer möglichen Vernichtung zuzuwarten. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der von ihm empfundene ideele Wert vorliegend nicht gegen die Beschlagnahme der Waffen spricht und dass das Waffengesetz keine Fristverlängerung für die Meldepflicht vorsieht.