3. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die sichergestellten meldepflichtigen Waffen ohne schriftlichen Vertrag und mithin auch ohne Meldung erworben worden seien. Die strafbaren Handlungen (der Erwerb der Waffen ohne Vertrag) seien grundsätzlich verjährt, die Waffen würden allerdings gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bzw. Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (WG; SR 514.54) 2 beschlagnahmt und zum Entscheid über Einziehung oder Herausgabe an die Kantonspolizei Bern übergeben.