Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Mit Blick auf die Begründungspflicht sind seinem Schreiben Ausführungen dahingehend zu entnehmen, weshalb er mit der Beschlagnahme nicht einverstanden ist, zumal er geltend macht, die Waffen stellten für ihn «nur» einen ideelen Wert dar, dieser sei aber gross, da es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Erbes seines Vaters handle und er diesen immer zum Schiesstand begleitet habe. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten.