BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist unstrittig Eigentümer der Waffen, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe der Waffen hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert.