Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen. Diese leitete das Schreiben am 13. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Am 15. Juli 2022 retournierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Eingabe an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, sein Schreiben innert 5 Tagen zu unterzeichnen. Am 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 4. Juli 2022 unterzeichnet ein.