Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 303 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2022 (EO 22 1318) Erwägungen: 1. Am 23. Juni 2022 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfah- rens EO 22 1318 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Er- werbs von bewilligungspflichten Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein bzw. meldepflichtigen Feuerwaffen ohne schriftlichen Vertrag. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Im Rahmen der Nichtanhandnah- meverfügung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft unter Ziffer 2 mehrere Waf- fen zwecks Entscheid über Einziehung oder Herausgabe. Mit nicht unterzeichne- tem Schreiben vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen. Diese leitete das Schreiben am 13. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiter. Am 15. Juli 2022 retournierte die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer die Eingabe an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, sein Schrei- ben innert 5 Tagen zu unterzeichnen. Am 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdefüh- rer seine Eingabe vom 4. Juli 2022 unterzeichnet ein. Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist unstrittig Eigentümer der Waf- fen, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung resp. der Herausgabe der Waffen hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Mit Blick auf die Begrün- dungspflicht sind seinem Schreiben Ausführungen dahingehend zu entnehmen, weshalb er mit der Beschlagnahme nicht einverstanden ist, zumal er geltend macht, die Waffen stellten für ihn «nur» einen ideelen Wert dar, dieser sei aber gross, da es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Erbes seines Vaters handle und er diesen immer zum Schiesstand begleitet habe. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die sichergestellten melde- pflichtigen Waffen ohne schriftlichen Vertrag und mithin auch ohne Meldung erwor- ben worden seien. Die strafbaren Handlungen (der Erwerb der Waffen ohne Ver- trag) seien grundsätzlich verjährt, die Waffen würden allerdings gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bzw. Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (WG; SR 514.54) 2 beschlagnahmt und zum Entscheid über Einziehung oder Herausgabe an die Kan- tonspolizei Bern übergeben. 4. Der Beschwerdeführer macht gegen die angefochtene Verfügung nicht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme lägen nicht vor, sondern er legt lediglich dar und ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit mit dem Argument zu hören, die Waffen seien wesentlicher Bestandteil seines Erbes, welches ihm sein Vater überlassen habe. Sie hätten für ihn nur einen ideelen Wert. Er brauche mehr Zeit, um die erforderlichen Meldungen bezüglich dieser Waffen vorzunehmen. Er wolle daher höflichst ersuchen, ihm die dafür erforderliche Zeit einzuräumen, um diese Waffenübertragung von seinem verstorbenen Vater nachzuholen, und mit ei- ner möglichen Vernichtung zuzuwarten. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der von ihm empfundene ideele Wert vorliegend nicht gegen die Beschlag- nahme der Waffen spricht und dass das Waffengesetz keine Fristverlängerung für die Meldepflicht vorsieht. Er ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnah- me nicht unmittelbar zur Vernichtung führt, sondern lediglich eine provisorische Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Argumenten nach dem Gesagten nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4