7. Damit erweist sich die angefochtene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 1. Januar 2023 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 16 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt. 9. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).