Im zitierten Entscheid wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber dem mutmasslichen Opfer verhängt. Das Opfer sagte mehrfach gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung aus. Ausserdem wurden die Ersatzmassnahmen anstelle einer noch auszustehenden Untersuchungshaft von lediglich sechs Tagen angeordnet. Im Gegensatz zum hiesigen Fall ist davon auszugehen, dass das mutmassliche Opfer im BK 17 238 zugrundeliegenden Verfahren den Behörden eine allfällige Kontaktaufnahme umgehend angezeigt hätte. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich dem zitierten Entscheid nicht entnehmen.