Das Kontaktverbot lässt sich nur mit Haft durchsetzen. Ein Hausarrest beim Bruder der Beschwerdeführerin – welcher dadurch im Übrigen ebenfalls in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte – ist dazu nicht geeignet. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. 6.11 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 238 vom 11. Juli 2017 lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen: Im zitierten Entscheid wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber dem mutmasslichen Opfer verhängt.