Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten, mit E.________ oder ihren Eltern direkt (durch Besuche, via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Drittpersonen wie Bekannte, Familienmitglieder, Schulfreunde, oder auch via Medien) in Kontakt zu treten. Da die Kollusionsgefahr beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Eine Kontaktaufnahme liesse sich auch mit elektronischer Überwachung nicht mit Sicherheit ausschliessen.