15 6.10 Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (E. 2.4), denen sich die Beschwerdekammer anschliesst, sowie die einschlägigen Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2022, E. 7.5, verwiesen werden. An den Umständen hat sich seither nichts geändert. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten, mit E.______