Letzteres könne auch elektronisch überwacht werden. Vor dem Zwangsmassnahmengericht beantragte sie überdies eine – ebenfalls elektronisch überwachte – Schriften- und Ausweissperre sowie einen Hausarrest bei P.________ und Q.________ (Stellungnahme vom 29. Juni 2022). Es könne davon ausgegangen werden, dass E.________ sich erneut an seine Mutter oder an die Polizei wenden würde, sollte die Beschwerdeführerin trotz Verbots mit ihm Kontakt aufnehmen. Auch seien die Eltern der Beschwerdeführerin bereits mehrmals befragt worden und verfügten über Akteneinsichtsrechte. Ein angepasstes Aussageverhalten würde so oder anders sofort auffallen.