228 StPO). Ob das Vorliegen eines Tötungsdelikts oder der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung für sich per se eine Ausnahme nach Art. 227 Abs. 7 StPO zu rechtfertigen vermöchten, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. 6.9 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eventualiter, die Untersuchungshaft sei zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin namentlich zu verbieten, mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen sowie sich in das S.________-Quartier zu begeben. Letzteres könne auch elektronisch überwacht werden.