Der angefochtene Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. 6.8 Daran vermag auch die Möglichkeit nichts zu ändern, dass die weiteren Ermittlungshandlungen (etwa im Zusammenhang mit F.________ oder G.________; vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.9) weiterhin entlastende Tatsachen zu Tage führen könnten. Die abschliessende Beweiswürdigung wird Sache des Sachgerichts sein. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin weiterhin frei, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 228 StPO).