318 Abs. 1 StPO zu setzen und allfällige Beweisanträge der Parteien zu behandeln sein. 6.7 Nach dem Gesagten ist bereits im jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr auch nach sechs Monaten noch gegeben sein wird und eine Anklageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist. Es liegt ein Ausnahmefall von Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Der angefochtene Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.