Zudem ist der Schlussrapport der Polizei noch ausstehend, mit welchem ca. im Herbst 2022 zu rechnen ist (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Nach Abschluss der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin wird die Schlusseinvernahme durchzuführen sein. Weiter wird die Anklageschrift ausgearbeitet werden müssen, die Frist von Art. 318 Abs. 1 StPO zu setzen und allfällige Beweisanträge der Parteien zu behandeln sein.