14 bis zum 16. Januar 2022 (recte: 2023). Die Dauer dieser Frist deckt sich mit der üblichen Frist für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und kann von der Staatsanwaltschaft auch nicht fristverkürzend beeinflusst werden. Dass die Begutachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Neben der Begutachtung sind als weitere, abschliessende Ermittlungshandlungen eine nochmalige Einvernahme von R.____