Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 [das Bundesgericht schützte im zitierten Entscheid eine von der Vorinstanz angenommene ‹latente› Kollusionsgefahr, vgl. E. 3.3]). 6.6 Ein derartiger Fall liegt vor. Wie in E. 5.8-E. 5.10 hiervor dargelegt, besteht die Kollusionsgefahr gegenüber E.________ bis zur Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft legt im Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022 schlüssig dar, dass eine Anklageerhebung frühestens in sechs Monaten erfolgen kann: