6.5 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft um jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung nicht innert drei Monaten abgeschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2, 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 und 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.5, je mit Hinweisen).