Seither befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 1. Januar 2023 führt zu einer Haftdauer von insgesamt elf Monaten. In Anbetracht der Strafdrohung des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) droht bei dieser Haftdauer noch keine Überhaft. 6.5 Gemäss Art.