Schliesslich dürfe ohnehin nicht behauptet werden, die Ausgangslage könne sich in den nächsten sechs Monaten nicht ändern, solange tatverdachtsenthärtenden Spuren wie beispielsweise den Aussagen von F.________ und G.________ nicht nachgegangen worden sei. 6.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2022 polizeilich festgenommen. Mit Entscheid vom 6. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an. Seither befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Untersuchungshaft.