13 massen sei auch die Anordnung eines Gutachtens nicht per se ein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO. Die Anforderungen an die Kollusionsgefahr stiegen mit zunehmendem Verfahrensfortschritt. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedürfe der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Schliesslich dürfe ohnehin nicht behauptet werden, die Ausgangslage könne sich in den nächsten sechs Monaten nicht ändern, solange tatverdachtsenthärtenden Spuren wie beispielsweise den Aussagen von F.________ und G.___