Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate sei gerechtfertigt. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts vor, die Fälle von sechsmonatiger Haft gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO seien auf langwierige Verfahren mit grossem Aktenumfang und Berührungspunkten zum Ausland zugeschnitten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch das Vorliegen eines Tötungsdelikts rechtfertige nicht per se eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Gleicher-