Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben und dafür eine übliche Frist bis zum 16. Januar 2023 gesetzt. Unter Berücksichtigung schliesslich auch des für die anschliessend noch durchzuführenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung erforderlichen Zeitbedarfs liege ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate sei gerechtfertigt.