6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, vor dem Hintergrund des in dringendem Tatverdacht stehenden Delikts sei im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die deutlich schwerer wiege als die bewilligte Untersuchungshaft von insgesamt elf Monaten. Mit Blick auf die Erwägungen zur Kollusionsgefahr sei von Vornherein ersichtlich, dass diese auch in sechs Monaten noch gegeben sein dürfte. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben und dafür eine übliche Frist bis zum 16. Januar 2023 gesetzt.