Die Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie doch soweit ersichtlich äusserst wichtige Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufene Fluchtgefahr gegeben ist.