sie ist nach wie vor die einzige Verdächtige im Verfahren. Aufgrund ihres weiterhin bestehenden potentiellen Informationsvorsprungs sowie des Umstands, dass wegen der konkreten Begebenheiten des Einzelfalls bereits scheinbar unbedeutende Veränderungen, Absprachen und Einflussnahmen einen gewichtigen Einfluss auf das Strafverfahren haben können, besteht eine nicht bloss theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen versucht, wenn sie aus der Haft entlassen wird.