Dies hätte erheblichen Einfluss auf die Beweisführung. Seine Aussagen sind deshalb besonders anfällig auf Kollusionshandlungen und speziell schützenswert. 5.9 Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, zeigte sie bis anhin soweit ersichtlich keine Kollusionsneigung. Dies dürfte aber auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie sich seit dem Tatabend in Haft befindet und Kollusionshandlungen anlässlich der Einvernahmen, welchen sie beiwohnte, kaum möglich gewesen sein dürften. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände.