_ (vgl. etwa dessen Einvernahme vom 23. Februar 2022, Z. 844 ff.). Es gilt weiterhin zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zu den konkreten Geschehnissen am und rund um den 1. Februar 2022, aber auch zu früheren Begebenheiten, welche möglicherweise den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt sind oder welche zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als (relevante) Indizien erscheinen, absprechen.