9 en beide mehrmals befragt worden und hätten Aussagen gemacht. Es gebe keine Hinweise auf irgendeine Einflussnahme. Zudem ziele die Rechtsprechung auf die Beziehung zwischen der inhaftierten Person und den sie belastenden Personen ab, zu welchen die Eltern der Beschwerdeführerin nicht zählten. Ein proaktives Aussageverhalten dürfe der Beschwerdeführerin nicht negativ angelastet werden. Sie habe früh unter Schock ausführliche Aussagen gemacht und versucht, der Polizei bei der Sachverhaltsfeststellung zu helfen.