Sie sei nicht vorbestraft und werde als höflich, umgänglich und friedfertig beschrieben. Weder bei den überwachten Besuchen noch bei den Befragungen, an welchen sie persönlich anwesend gewesen sei, oder im Zusammenhang mit ihrer überwachten Korrespondenz habe je interveniert werden müssen. Im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung handle es sich im hiesigen Verfahren um einen Indizienprozess, bei welchem niemand direkte Angaben zum vorgeworfenen Tathergang machen könne. Die Eltern der Beschwerdeführerin sei-