Die in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3 f. geschilderten Einflussmöglichkeiten, welche zu einem begründeten Widerruf einer Aussage führen könnten, träfen auch vorliegend zu. Gegenüber einem zwölfjährigen Kind könne dies beispielsweise bereits durch das Vorwerfen derjenigen Verhaltensweisen geschehen, welcher sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haftverfahren bedient habe. Ein Zwölfjähriger könne deutlich einfacher durch eine erwachsene Person beeinflusst werden als eine erwachsene Person.