Vor diesem Hintergrund gelte es deshalb nach wie vor, insbesondere den Jungen E.________, aber auch etwa die Mutter der Beschwerdeführerin, vor einer möglichen Beeinflussung, selbst lediglich aufgrund der schieren Präsenz der Beschwerdeführerin, zu schützen. Die in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3 f. geschilderten Einflussmöglichkeiten, welche zu einem begründeten Widerruf einer Aussage führen könnten, träfen auch vorliegend zu.