Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, es befänden sich weder der DNA- noch der Obduktionsbericht in den Akten, kann auf das in E. 5.13 (letzter Absatz) des Beschwerdebeschlusses vom 5. Mai 2022 Ausgeführte verwiesen werden. 4.12 Die Beschwerdeführerin vermag damit insgesamt nichts vorzubringen, was den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht schlüssig begründeten dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Vielmehr haben die neuen Ermittlungsergebnisse diesen noch weiter erhärtet.