Es ist unwahrscheinlich, dass der Spürhund eine fast eine Woche alte Spur verfolgen würde, anstatt die, die D.________ am Tattag zwangsläufig hinterlassen haben muss. 4.11 Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, die Aussagen von F.________ und G.________ würden weiterhin auf eine Dritttäterschaft hindeuten, kann vollumfänglich auf den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.9, verwiesen werden. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022).