Fakt ist jedoch, wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, dass D.________ am Tattag zunächst zu Hause war und schliesslich am Tatort gefunden wurde, d.h. an jenem Tag den aufgespürten Weg zurückgelegt haben muss. Die damit gelegte Riechspur war folglich die frischeste und es darf davon ausgegangen werden, dass der speziell geschulte Spürhund diese frischeste Spur verfolgte. Zweifelsohne hinterliess D.________ von ihrem Elternhaus auch andere (ältere) Spuren in andere Richtungen (Schule, Freundinnen), welche der Spürhund aber gerade nicht verfolgte.