4.9 Die zahlreichen im Umfeld der Beschwerdeführerin durchgeführten Einvernahmen lassen es nach wie vor zumindest plausibel erscheinen, dass die Beschwerdeführerin D.________ aus Überforderung und Unvereinbarkeit des Mutterseins mit dem gewünschten Privatleben getötet haben könnte. So war sie offenbar vehement auf der Suche nach einem Partner, wobei es aber immer wieder ein Problem gewesen zu sein scheint, dass sie eine Tochter hatte (z.B. EV Beschwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 448; EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022, Z. 751 ff. und Z. 793; EV L.________ vom 11. Februar 2022, Z. 498 ff.