Auffällig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon zwischen 15:59 Uhr und 16:43 Uhr (44 Minuten) insgesamt zehn Mal bediente – obwohl sie in der Beschwerde ausführt, wer Musik höre und ‹chille›, schaue gerade nicht regelmässig auf sein Mobiltelefon –, während es in der Zeit zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr (57 Minuten) und damit genau in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin von E.________ gesehen wurde, wie sie mit D.________ auf dem Weg in den Wald war, komplett unbenutzt blieb. Ab 17:42 Uhr wurde das Mobiltelefon wieder regelmässig benutzt;