_ vom 14. Februar 2022, Z. 149 f.). Sein angeblicher Geltungsdrang vermag jedenfalls vordergründig nicht derart an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rütteln, dass sich dies auf den dringenden Tatverdacht auszuwirken vermöchte. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.12, verwiesen werden. 4.8 Weiter spricht die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin gegen deren Schilderungen. So gab sie in ihren Einvernahmen an, zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 mehrmals mit D.________ im ‹Versteckli› im Wald gewesen zu sein (EV vom 4. März 2022, Z. 695 und 741;