______. Die Beschwerdekammer teilt die Meinung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach anzunehmen wäre, dass sich ein zwölfjähriger Junge, der sich mit einer spektakulären, aber wahrheitswidrigen Geschichte in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stellen versuchte, dramatischere bzw. tatnähere Szenen ausdächte als ein an sich unverfängliches Treffen und ein weiteres Beobachten, deren Beweisrelevanz erst im Kombination mit weiteren Elementen ersichtlich wird.