die Beschwerdeführerin tatsächlich zur besagten Zeit in den Wald gehen sah. Die Ergebnisse sind aber zusätzliche Realitätskriterien, welche die Glaubhaftigkeit seiner ohnehin bereits glaubhaft erscheinenden Aussagen (vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss BK 22 171 vom 25. April 2022 E. 5.10) weiter erhöhen. 4.7 Der von der Beschwerdeführerin weiterhin vorgebrachte angebliche Geltungsdrang von E.________ wird zwar von seiner Lehrerin, J.________, bestätigt (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2022).