Ein solcher Verweis ist insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftangelegenheiten (Art. 5 Abs. 2 StPO) zulässig (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 5.1-5.3 mit Hinweisen). Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, hat sich der dringende Tatverdacht seit dem Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 weiter erhärtet. 4.6 Zunächst bestätigt die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ zumindest prima vista dessen Aussagen zu seinem Spaziergang mit dem Hund am Tatabend in zeitlicher und örtlicher Hinsicht: