26. Juli 2013 E. 5.1.2). 4.5 Für die Begründung des Tatverdachts kann zunächst vollumfänglich auf den Haftanordnungsentscheid vom 6. Februar 2022, den Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 und den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022 verwiesen werden. Ein solcher Verweis ist insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftangelegenheiten (Art. 5 Abs. 2 StPO) zulässig (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 5.1-5.3 mit Hinweisen).